Die Grundsteuer

Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935.

Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wider. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung.

Ab 01.01.2025 muss die Grundsteuer nach dieser Neuregelung festgesetzt werden. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke neu bewertet. An Stelle des Einheitswertes tritt künftig der Grundsteuerwert.

Der Gesetzgeber hat ein „Bundesmodell“ erlassen, dem sich die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen haben. Die restlichen Bundesländer haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mittels eines Landesgesetzes vom Bundesgesetz abzuweichen.

Als Hauptfeststellungszeitpunkt wurde der 01.01.2022 festgelegt. Die Bewertung der Grundstücke erfolgt dann in den Jahren 2022 bis 2024, sodass die Grundsteuer ab 01.01.2025 nach der neuen Regelung festgelegt werden kann.

Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer

Wer Grundbesitz hat, muss jetzt tätig werden. Von der Grundsteuerreform sind in Deutschland etwa 36 Mio. Immobilien betroffen.

  • Privatpersonen (z. B. mit Eigenheim, Mietwohngrundstück(en), Wohnungseigentum nach WEG, unbebaute Grundstücke, …),
  • gewerbliche Unternehmen (z. B. Geschäftsgrundstücke, unbebaute Grundstücke),
  • Personen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
  • zum Teil auch Kommunen bzw. kommunale Unternehmen.

Als Eigentümer eines Grundstücks sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Abgabe erfolgt elektronisch über das ELSTER-Portal.

Eigentümer mehrerer Grundstücke müssen für jedes Grundstück jeweils eine Feststellungserklärung abgeben.

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Eine Abgabe per ELSTER ist ab 01.07.2022 möglich.

Checkliste

Allgemeine Angaben:

  • Eigentumsverhältnisse
  • Einheitswertaktenzeichen
  • Angaben zur (etwaigen) Steuerbefreiung

Grundstücke:

  • Lage/Adresse
  • Grundbuch/Katasterangaben
  • Erbbaurecht/Gebäude auf fremden Grund und Boden
  • bebaut und unbebaut

Gebäude allgemein:

  • Baujahr/Erstbezug
  • Jahr einer Kernsanierung
  • Denkmalschutz/Abrissverpflichtung
  • Art der Nutzung/Gebäudeart

Wohnimmobilien:

  • Ein-/Zweifamilienhaus, Wohneigentum oder mehr als zwei Wohnungen
  • Wohnfläche
  • Flächen mit anderer Nutzung
  • Garagen/Garagenstellplätze
  • Angaben zu Nebengebäuden
  • öffentlich geförderter Wohnungsbau?
  • bei mehr als zwei Wohnungen: Anzahl der Wohnungen unter 60 qm, 60 bis 100 qm sowie 100 qm und mehr

Gewerbeimmobilien / Gebäude, die keiner Wohnnutzung unterliegen:

  • Bruttogrundfläche in m2 (die Außenmaße über alle Stockwerke anteilig oder vollständig umschlossener Flächen)
  • Lageplan

Land- und Forstwirtschaft:

  • Angaben zu Flächennutzung und Hofstelle
  • Betriebsgebäude und anders genutzte Flächen
  • Abgrenzung von Wohnflächen und vermieteten Wohn- und Nutzflächen
  • Flächen, die für Windenergie und Solarflächen genutzt werden inkl. Umgriffsfläche

Grundstücke

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Aktueller Einheitswertbescheid
  • Informationsschreiben des Finanzamtes zur Grundsteuer-Reform
  • Bei Erbgbaurechten: Erbbaurechtsvertrag (mit Anlagen)
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: aktueller Mietvertrag (mit Anlagen, Ergänzungen)

Gebäude

  • Gebäudeübersicht (mit Gebäudebezeichnung Flächenangaben, Baujahr etc.)
  • Aktueller Lageplan/Katasterplan, auf dem alle existierenden Gebäude und auch Grundstücksflächen ersichtlich
  • Baubeschreibung inkl. Bauantrag / Bauzeichnungen / Baugenehmigung (soweit vorhanden)
  • (Optional): Wertgutachten / Verkehrswertgutachten, aus dem sich die Informationen ggf. entnehmen lassen

Hierfür stehen Ihnen mehrere Alternativen zur Verfügung.

  • Wir als Steuerberater können im Rahmen einer separaten Beauftragung tätig werden.
  • Auch Ihre Hausverwaltung verfügt über die Berechtigung zur Hilfeleistung und verfügt u.U. über die meisten Daten zu Ihrer Immobilie
  • Sie erfassen die Daten selbst über das Elster-Portal
    Eine Schritt- für Schritt-Anleitung je Bundesland finden Sie auf der eigens dafür von den Finanzverwaltungen der Länder erstellten Internetseite https://www.grundsteuerreform.de/.

Mit welchem Honorar muss ich rechnen?

Unser Service für Sie:

Wir erstellen Ihre Steuererklärung für die Grundsteuer digital.

Dafür haben wir für Sie ein Mandantenportal eingerichtet, über das Sie intuitiv, schnell und einfach alle notwendigen Daten zur Feststellungserklärung übertragen können.

Sprechen Sie uns gerne an!

1 Eigentumswohnung

Grundsteuerwert
z.B. 250.000 €

Kosten nach StbVV
724,20 €

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1 Einfamilienhaus

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* Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes richten sich nach dem Grundsteuerwert der Immobilie und werden auf Basis der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) berechnet (§ 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV). Aufgrund der Vorerfassung der Daten zu den Grundstücken und dem komplett digitalen Workflow wird als Gebühr nicht mit dem Mittelwert von 6/20, sondern mit einer ermäßigten Gebühr von 4/20 berechnet.